Aus einem solchen Bauabschlag ergäbe sich für die Beschwerdeführenden jedoch kein Nutzen. Wollen sie die Auflage nicht umsetzen, braucht es dafür keine Aufhebung der Auflage mittels Bauabschlags. Es reicht aus, dass die Beschwerdeführenden auf die Umsetzung der Baubewilligung und insbesondere den Abbruch der Garage A.________ Nr. 5a verzichten, dann kommt auch die Auflage nicht zum Tragen. 7 Siehe Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 30. September 2022, Vorakten pag. 140 f. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 11