Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden auch kein Interesse an der Aufhebung der Auflage. Würde diese aufgehoben, wäre das Ergebnis nicht eine Baubewilligung ohne Auflage. Vielmehr müsste dem Bauvorhaben ohne entsprechende Auflage der Bauabschlag erteilt werden, wozu die BVD aufgrund von Art. 40 Abs. 3 BauG berechtigt wäre: Die BVD kann gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG auch unangefochtene Teile des Bauentscheids nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern oder aufheben, wenn der Entscheid erhebliche Mängel aufweist; in diesem Fall ist sie an die Anträge der Parteien nicht gebunden.9 Aus einem solchen Bauabschlag ergäbe sich für die Beschwerdeführenden jedoch kein Nutzen.