Nicht richtig ist die Annahme der Beschwerdeführenden, sie könnten sich gegen die mit der Auflage verlangten Holzschalung zivilrechtlich zur Wehr setzen, weil diese den zivilrechtlichen Grenzabstand verletze. Wenn schon müssten die Beschwerdeführenden gegen den Anbau des Gebäudes Nr. 3 als solchen vorgehen. Soweit sie diesen Anbau im Grenzabstand akzeptieren, müssen sie auch eine ordentliche Aussenfassade und damit die Holzschalung akzeptieren.