Unter diesen Umständen kann auch nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdegegnerin werde ein Bauteil aufgedrängt, auf welches sie letztlich keinen Einfluss habe. Inwiefern es sich um einen schweren Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin handeln sollte, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, ist nicht nachvollziehbar. Ob die verfügte Holzschalung baubewilligungspflichtig ist, spielt keine Rolle, wird sie doch als Auflage in einer Baubewilligung verlangt, womit die Holzschalung Teil der Baubewilligung ist.