von einer solchen ist bereits die Vorinstanz im angefochtenen Bauentscheid in Erwägung 8 ausgegangen, wenn auch mit anderer Begründung. Aufgrund dieser Duldungspflicht ist sichergestellt, dass die Auflage von den Beschwerdeführenden erfüllt werden kann. Ihr entsprechender Einwand gegen die Auflage ist unbegründet.