Baubewilligungsverfahren beteiligt und hat sich im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Möglichkeit7 nicht gegen die Auflage gewehrt. Weitere hat sie die Auflage nicht mit Beschwerde angefochten und verlangt auch in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde und damit die Bestätigung der Auflage. Unter diesen Umständen besteht für die Beschwerdegegnerin schon alleine gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV8) eine entsprechende Duldungspflicht; von einer solchen ist bereits die Vorinstanz im angefochtenen Bauentscheid in Erwägung 8 ausgegangen, wenn auch mit anderer Begründung.