f) Dass die Auflage eine Verpflichtung der Beschwerdeführenden beinhaltet, am Nebengebäude der Beschwerdegegnerin auf deren Grundstück Arbeiten vorzunehmen, ist unter den gegebenen Umständen unproblematisch. Die Beschwerdegegnerin war als Einsprecherin am 6 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38–39 N. 15 5/8 BVD 110/2023/6