e) Aus dieser Pflicht zur Erfüllung der Auflage folgt zwangsläufig auch die Kostentragungspflicht. Insofern hätte in der umstrittenen Auflage nichts zu den Kosten gesagt werden müssen, zumal die Aussage, die Kosten müssten vorgeschossen werden, unpräzise ist. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht handelt es sich nicht bloss um eine Bevorschussung, sondern um eine endgültige Kostentragungspflicht. Ob die Beschwerdeführenden zivilrechtlich diese Kosten bei der Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der neuen Aussenfassade dereinst zurückfordern können, ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht irrelevant.