dass kein Handlungsbedarf besteht und die Auflage letztlich gar nicht umgesetzt werden muss. Richtigerweise hat die Vorinstanz in der Auflage die Beschwerdeführenden in die Pflicht genommen. Die Frage, wer hier Störer (Zustands- und Verhaltensstörer) ist, stellt sich nicht. Die Beschwerdeführenden wurden nicht als Störer, sondern als Baugesuchstellende und damit als Bauherrschaft in die Pflicht genommen.