dieser Bauabschlag hätte für das ganze Baugesuch erteilt werden müssen, da der Abriss der Garage Nr. 5a ohne Lösung für die neue Aussenfassade nicht bewilligungsfähig ist und der Abriss Voraussetzung für das gesamte Bauvorhaben ist (siehe Zwischenverfügung vom 29. März 2023 E. 3). Im Sinne einer im Vergleich mit einem Bauabschlag milderen Massnahme hat die Vorinstanz hier die umstrittene Auflage verfügt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.6 Dieses Vorgehen hat zudem den Vorteil, dass auch der unwahrscheinlichen Möglichkeit Rechnung getragen wird, dass nach dem Abbruch bereits eine «fertige» Aussenfassade beim Anbau des Gebäudes Nr. 3 zum Vorschein kommt, so