d) Da das Baugesuch der Beschwerdeführenden keine solche Lösung für diese neue Aussenfassade des Anbaus des Gebäudes Nr. 3 vorsah, hätte dem Baugesuch folglich grundsätzlich der Bauabschlag erteilt werden müssen; dieser Bauabschlag hätte für das ganze Baugesuch erteilt werden müssen, da der Abriss der Garage Nr. 5a ohne Lösung für die neue Aussenfassade nicht bewilligungsfähig ist und der Abriss Voraussetzung für das gesamte Bauvorhaben ist (siehe Zwischenverfügung vom 29. März 2023 E. 3).