Somit wäre es grundsätzlich die Pflicht der Beschwerdeführenden gewesen, in ihrem Baugesuch auch eine Lösung für diese neue Aussenfassade des Anbaus des Gebäudes Nr. 3 zu präsentieren. Dass sie dazu auf das Einverständnis der Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. K.________ angewiesen gewesen wären, vermag daran nichts zu ändern.