Vorliegend handelt es sich nicht um ein Baupolizeiverfahren, sondern um ein Baubewilligungsverfahren. Bewilligungsfähig ist das Baugesuch der Beschwerdeführenden nur dann, wenn die korrekte Umsetzung der Baubewilligung zu keinen baurechtswidrigen Zuständen führt. Das ist vorliegend nur dann der Fall, wenn die neue Aussenfassade des Anbaus des Gebäudes Nr. 3 in einen «fertigen» Zustand gebracht wird. Somit wäre es grundsätzlich die Pflicht der Beschwerdeführenden gewesen, in ihrem Baugesuch auch eine Lösung für diese neue Aussenfassade des Anbaus des Gebäudes Nr. 3 zu präsentieren.