Es ist nicht zulässig, mit einem Bauvorhaben einen baurechtswidrigen Zustand zu schaffen, der anschliessend in einem Baupolizeiverfahren bereinigt werden muss. In einem Baupolizeiverfahren werden baurechtswidrige Zustände behoben, die aufgrund einer unkorrekten, nicht aufgrund einer korrekten Umsetzung einer Baubewilligung entstehen. Insofern sind sämtliche Verweise der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde auf baupolizeiliche Massnahmen und die entsprechenden Spielregeln dafür von vornherein unbeachtlich. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Baupolizeiverfahren, sondern um ein Baubewilligungsverfahren.