Umständen in diesem Zusammenhang nicht vornehmen. Eine solch «unfertige» Fassade steht bereits in Widerspruch zur allgemeinen Ästhetikbestimmung von Art. 9 Abs. 1 BauG, wonach Bauten nicht Landschaften, Orts- und Strassenbilder beeinträchtigen dürfen. Dass eine solch «unfertige» Fassade nicht tolerierbar ist, gilt hier umso mehr, als es sich beim Gebäude Nr. 3 um ein erhaltenswertes Baudenkmal handelt. Dass die neue Aussenfassade aufgrund der Nähe zum Neubau Nr. 5 nur beschränkt einsehbar sein wird, vermag daran nichts zu ändern.