Wie diese Fassade nach dem Abriss aussehen wird, ist nicht bekannt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass keine «fertige» Fassade zum Vorschein kommen dürfte, wie dies von einer freiliegenden Aussenfassade erwartet werden kann – weitere Abklärungen musste die Vorinstanz als Baubewilligungsbehörde unter den gegebenen 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15 f. 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)