c) Im vorliegenden Fall sieht das Baugesuch der Beschwerdeführenden unter anderem den Abriss der Garage Nr. 5a auf ihrer Parzelle Nr. 3744 vor. Die Garage Nr. 5a ist auf der Parzellengrenze mit dem Anbau des Gebäudes Nr. 3 auf der Parzelle Nr. K.________ der Beschwerdegegnerin zusammengebaut. Folglich wird durch den Abriss der Garage Nr. 5a die Nordfassade des Anbaus des Gebäudes Nr. 3 freigelegt. Wie diese Fassade nach dem Abriss aussehen wird, ist nicht bekannt.