Die Verantwortung, ein bewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen, liegt bei der Bauherrschaft. Zwar hat die Baubewilligungsbehörde der Bauherrschaft gegebenenfalls die Gelegenheit zur Projektänderung zu geben (vgl. Art. 18 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 BewD5). Das bedeutet aber nicht, dass es an der Baubewilligungsbehörde ist, ein bewilligungsfähiges Bauvorhaben zu suchen oder zu entwickeln. Diese Aufgabe kommt alleine der Bauherrschaft zu.