Komme hinzu, dass die Bauherrschaft zur Erstellung einer Vorrichtung verhalten werde, die offensichtlich den zivilrechtlichen Grenzabstand verletze. Die Bauherrschaft werde also zur Erstellung einer Holzschalung verpflichtet, die sie gar nicht wolle und gegen die sich zivilrechtlich zur Wehr setzen könne. Auch unter diesem Aspekt erscheine die Auflage widersinnig und mit der Einheit der Rechtsordnung unverträglich.