Die Auflage sei ein schwerer, unzulässiger Eingriff in das Eigentum der Bauherrschaft und der Einsprecherin. So gehe es bei der verfügten Holzschalung um einen baubewilligungspflichtigen Vorgang auf dem Grundstück der Einsprecherin, um welchen die Einsprecherin nicht ersucht habe. Ihr werde ein Bauteil aufgedrängt, auf welches sie letztlich keinen Einfluss habe. Die Vermischung von Verantwortlichkeiten in der angefochtenen Auflage führe zu einem unbefriedigenden Ergebnis und sei auch unter diesem Aspekt rechtswidrig.