3/8 BVD 110/2023/6 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Bauherrschaft aufgrund des Störerprinzips zu Wiederherstellungsmassnahmen auf dem Nachbargrundstück ermächtigt sei. Dabei verwechsle sie polizeiliches mit privatem Handeln. Die Baubewilligung gebe für Eingriffe auf fremde Grundstücke keine genügende Grundlage ab und die Beschwerdeführenden seien auch keine Hilfspolizisten.