Dafür, dass vorliegend einzig die Einsprecherin als Grundeigentümerin in diesem Quasi-Baupolizeiverfahren zu verpflichten sei, spreche einerseits der klare Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 BauG. Andererseits sprächen auch praktische Gründe dafür, da die Verpflichtung mehrere Störer zu Koordinations- und Vollstreckungsproblemen führe. Zudem könne das Gemeinwesen die Kosten einer Ersatzvornahme nur beim Zustandsstörer mit dem gesetzlichen Grundpfand sichern. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)