Für die möglicherweise unvollendete Konstruktion und das Erscheinungsbild der Anbaute auf dem Nachbargrundstück seine sie nicht verantwortlich. Es dürften nur Auflagen verfügt werden, die vom Bewilligungsempfänger selbst erfüllt werden könnten. Da es sich hier um Arbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin handle, könne nur diese die Arbeiten selber umsetzen. Dafür, dass vorliegend einzig die Einsprecherin als Grundeigentümerin in diesem Quasi-Baupolizeiverfahren zu verpflichten sei, spreche einerseits der klare Wortlaut von Art.