Weiter rügen die Beschwerdeführenden, es sei nicht richtig, dass primär der Verhaltensstörer und sekundär der Zustandsstörer in die Pflicht zu nehmen sei. Beide Störer stünden als Adressaten polizeilicher Massnahmen auf gleicher Stufe. Das Verursacherprinzip sei hier ohnehin nicht einschlägig. Abgesehen davon seien sie keine Verhaltensstörer, da sich die Bautätigkeit auf ihr eigenes Grundstück beschränke und auf diesem kein baurechtswidriger Zustand verursacht werde. Für die möglicherweise unvollendete Konstruktion und das Erscheinungsbild der Anbaute auf dem Nachbargrundstück seine sie nicht verantwortlich.