Dabei sei fraglich, ob eine allenfalls fehlende Fassade überhaupt zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führen könne. Aufgrund der Nähe und Grösse der Ersatzbaute Nr. 5 könne sich eine allenfalls fehlende Fassade beim Anbau des Gebäudes Nr. 3 mangels Wahrnehmbarkeit nicht negativ auswirken.