Damit habe die Vorinstanz bereits selber baupolizeiliche Massnahmen verfügt bzw. ein baupolizeiliches Verfahren präjudiziert, wobei fraglich sei, ob ein solcher Eingriff in die Kompetenz der Baupolizeibehörde zulässig sei. Gemäss den Beschwerdeführenden hätte die Vorinstanz der zuständigen Baupolizeibehörde nur den Auftrag erteilen können, einer allfälligen Störung der öffentlichen Ordnung mit geeigneten baupolizeilichen Massnahmen zu begegnen. Dabei sei fraglich, ob eine allenfalls fehlende Fassade überhaupt zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führen könne.