a) Die Beschwerdeführenden rügen, es sei nicht sicher, ob nach dem Abbruch der Garage Nr. 5a der Anbau des Gebäudes Nr. 3 unvollendet sei, weil dieser keine eigene Fassade habe. Die angefochtene Auflage dürfe nicht auf Vorrat ohne gesicherte Kenntnisse verfügt werden. Damit habe die Vorinstanz bereits selber baupolizeiliche Massnahmen verfügt bzw. ein baupolizeiliches Verfahren präjudiziert, wobei fraglich sei, ob ein solcher Eingriff in die Kompetenz der Baupolizeibehörde zulässig sei.