b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch unter der umstrittenen Auflage erteilt wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid hinsichtlich dieser Auflage beschwert und daher zur Beschwerdeführung gegen diese Auflage legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Auflage