2. Gegen diese Auflage reichten die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung der umstrittenen Auflage in Ziff. 2.2. Die allfällig auf der benachbarten Parzelle Nr. K.________ zu treffenden baulichen Massnahmen seien, falls überhaupt, gegenüber der dortigen Grundeigentümerin zu verfügen. Zum Verfahren beantragen sie, es sei festzustellen, dass die übrigen Teile des Gesamtbauentscheids in Rechtskraft erwachsen seien, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.