2. Die Verfahrenskosten von CHF 2400.– werden einerseits der Beschwerdeführerin 1 und andererseits dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1200.–, zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung