c) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez vom 5. April 2023 sowie die Verfügung des AGR vom 15. August 2022 werden bestätigt.