Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen vermag. Die umweltrechtlichen Bestimmungen, welche auch den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und damit den Schutz der Gesundheit beinhalten, sind vorliegend eingehalten. Es kann auf Erwägung 5 hiervor verwiesen werden. Nach dem Gesagten entspricht das Vorhaben den gesetzlichen Grundlagen und ist damit zu bewilligen. 8. Zusammenfassung und Kosten