Bauvorhaben sind sodann zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Die Bauherrschaft ist grundsätzlich frei, wie sie ihr Bauvorhaben innerhalb des durch die baupolizeilichen Vorschriften gesetzten Rahmens umsetzen will.