b) Streitgegenstand vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Bauvorhaben gemäss Baugesuch Nr. B.________, eingegangen bei der Gemeinde Spiez am 7. Juli 2022. Dieses beinhaltet den Umbau eines bestehenden Mobilfunkstandortes (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Bauvorhaben sind sodann zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG).