Die Grundidee des genannten Antennenartikels ist entsprechend den Ausführungen der Gemeinde Spiez im angefochtenen Gesamtentscheid vom 5. April 2023 erfüllt. Durch die Auswechslung des Mastes am bestehenden Mobilfunkstandort werden zusätzliche, unnötige Mastenkonstruktionen vermieden. h) Nach dem Gesagten ist die vorliegend zu überprüfende Mobilfunkanlage an ihren Standort in der Landwirtschaftszone gebunden. Die notwendigen Ausnahmen sind zu erteilen. Ebenfalls entspricht der Mobilfunkstandort in der Landwirtschaftszone dem Baureglement. 43 Vgl. Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019 S. 36 ff., Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im