Mobilfunkanlagen bedürfen gemäss ständiger Rechtsprechung zudem keiner Planungsgrundlage. Eine Gesamtplanungspflicht besteht nicht.46 Eine «planerische Interessensabwägung», wie er es in seiner Beschwerde fordert, ist demnach nicht zusätzlich vorzunehmen. Das AGR hat demzufolge die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu Recht erteilt.