Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern diese Einschätzung des AGR und der Gemeinde Spiez falsch wäre; die Einordnung in das Landschaftsbild wird von den Beschwerdeführenden nicht näher gerügt. Demnach ist von keiner (erheblichen) Belastung des nicht besonders geschützten Landschaftsbilds auszugehen. Ebenso hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Waldabstand.45 Die Anlage hält zudem die Grenzwerte der NISV ein. Dem Vorhaben stehen somit keine überwiegenden Interessen entgegen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers 2 wurde damit eine Interessensabwägung durchgeführt. Mobilfunkanlagen bedürfen gemäss ständiger Rechtsprechung zudem keiner Planungsgrundlage.