Strahlung vom 18. November 2019.43 Da mit der vorliegenden Anlage überwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone versorgt werden, hat das AGR die Standortgebundenheit zu Recht bejaht, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Abbruch und Neubau oder einen Umbau handelt. Mindestens die relative Standortgebundenheit ist damit nach dem Gesagten zu bejahen. Ob die Anlage an vorliegendem Ort allenfalls absolut Standort gebunden ist, wie die Beschwerdegegnerin in der Standortbegründung zumindest andeutet, kann demnach offengelassen werden.