Eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung und als Folge davon ein Bauabschlag hätte lediglich zur Folge, dass die bestehende Anlage in ihrer bisherigen Konfiguration weiterbetrieben würde, der Standort also nicht aufgegeben würde und folglich für das Landwirtschaftsland nichts gewonnen wäre. So ist mit der Einführung des neuen Funkdienstes 5G nicht von einem Abbau, sondern von einem Zubau von Standorten auszugehen. Das folgt auch aus dem Bericht Mobilfunk und 38 Vgl. zum Begriff, Peter Ludwig/Beat Stalder in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern