Ebenfalls keinen Einfluss hat die Behauptung der Beschwerdeführenden, es handle sich vorliegend nicht um den Umbau sondern um den Abbruch und Neubau einer Anlage. Durch den Ersatz des Mastes und den Austausch der alten Antennenkörper am gleichen Standort wird hier weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung und als Folge davon ein Bauabschlag hätte lediglich zur Folge, dass die bestehende Anlage in ihrer bisherigen Konfiguration weiterbetrieben würde, der Standort also nicht aufgegeben würde und folglich für das Landwirtschaftsland nichts gewonnen wäre.