e) Die Beurteilung des AGR der Standortbegründung der Beschwerdegegnerin ist schlüssig. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden ist keine «Folgeabschätzung» eines unabhängigen Büros erforderlich, welche alle «relevanten Kriterien berücksichtige (Bedarf der Antenne, Standortwahl aus technischer Sicht, aus Sicht des Schutzes von Natur- und Baudenkmäler, aus Sicht des Landschaftsschutzes, aus Sicht des Gesundheitsschutzes usw.)». Ebenfalls keinen Einfluss hat die Behauptung der Beschwerdeführenden, es handle sich vorliegend nicht um den Umbau sondern um den Abbruch und Neubau einer Anlage.