Das AGR hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in seiner Verfügung vom 15. August 202242 damit begründet, dass es sich um ein Bauvorhaben handle, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei, weil das vorliegende Gesuch nicht den Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern den Umbau eines bestehenden Mobilfunkstandortes betreffe, der Standort primär Gebiete ausserhalb der Bauzone versorge und im Weiteren auch für die optimale Versorgung der Autostrasse A6 zwischen Spiez und Mülenen und der Transitstrasse zwischen Spiezwiler und Wimmis und zwischen Spiezwiler und Hondrich konfiguriert sei. Zudem trete die Mobilfunkanlage nach dem Umbau nicht auffälliger