a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Voraussetzung ist somit zunächst, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Anlage ausserhalb der Bauzone, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage.37 Dabei genügt gemäss Rechtsprechung eine relative