c) Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um eine baubewilligungspflichtige Änderung einer Mobilfunkanlagen, deren Standort in der Landwirtschaftszone liegt. Die Anlage ist nicht zonenkonform. Sie darf daher nur bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen für Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG erfüllt. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art.