In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 bezeichnet die Beschwerdegegnerin die Rügen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Zonenkonformität als unspezifisch. Mit dem Baugesuch sei eine detaillierte Standortbegründung eingereicht worden, aus welcher die Hintergründe des Projekts hervorgehen würden und in der die Standortgebundenheit nachgewiesen sei.