b) Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Ausnahmegesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone36 damit, dass das vorliegende Baugesuch nicht den Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern den Umbau eines bestehenden Mobilfunkstandortes betreffe. Die bestehende Anlage sei aus topographischen und funknetztechnischen Gründen am aktuellen Standort erstellt worden, bilde einen integralen Bestandteil ihres Mobilfunknetzes und sei auf die Nachbarstandorte abgestimmt.