Standort bezogene Analyse für den bestmöglichen Standort vorgenommen. Es handle sich um eine allgemeine Begründung. Es sei nicht korrekt, dass es sich nur um einen «Umbau» handle. Unabhängig davon, ob es sich um einen Umbau oder einen Neubau handle, habe die Beschwerdegegnerin bei Ausnahmegesuchen immer eine neue standortspezifische Analyse vorzunehmen. Es sei der Nachweis zu erbringen, dass es sich um den besten Standort handle und andere Standorte aus funktechnischer Sicht nicht in Frage kämen.