6. Anlagestandort: Zonenkonformität bzw. Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG34 a) Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG seien nicht erfüllt. Sie bringen vor, für die Errichtung von Antennen in der Landwirtschaftszone sei die Standortgebundenheit nachzuweisen und die «entsprechende Interessenabwägung planerisch»35 zu machen. Ebenfalls sei eine netzbezogene Bedarfsanalyse der Abdeckung erforderlich, damit geprüft werden könne, ob die Errichtung einer neuen Mobilfunkantenne sinnvoll sei oder nicht. Die Beschwerdegegnerin habe keine auf den