Im Übrigen hat die zuständige kantonale NIS-Fachstelle, die Abteilung Immissionsschutz des AUE, vorliegend das Bauvorhaben und insbesondere das Standortdatenblatt vom 10. Mai 2022, Rev. 1.42, geprüft und dabei befunden, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung des Korrekturfaktors KAA erfüllt seien (automatisierte Leistungsbegrenzung, angepasstes Qualitätssicherungssystem, angepasste NIS-Datenbank des BAKOM).32 Das AUE sieht aufgrund der Beschwerde keinen Anlass, von dieser Meinung abzuweisen.33 Dem ist nichts beizufügen. Die Rügen der Beschwerdeführenden, bezüglich der Anwendung des Korrekturfaktors KAA erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.