Ebenfalls wurde dabei festgestellt, dass die per 1. Januar 2022 angepasste NISV nicht gegen die Bundesverfassung (Art. 74) verstosse und dass die Implementierung des Korrekturfaktors KAA auf Verordnungsstufe ausreichend sei.31 Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde eine Verletzung von Bundesrecht geltend machen, sind sie demnach nicht zu hören. Es kann auf die genannte Rechtsprechung verwiesen werden. Nähere, eingehendere Begründungen für ihren Standpunkt bringen die Beschwerdeführenden nicht vor, weshalb sich weiterführende Abhandlungen hierzu erübrigen.